Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BHKG
BHKG§ 55 Zuständigkeiten anderer Behörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/55#abs-1 (1) Auf Einrichtungen und Anlagen der Bundeswehr, der Bundesfernstraßenverwaltung und der Bundeswasserstraßenverwaltung finden die §§ 15, 16, 26, 29, 39 und 40 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/55#abs-2 (2) Für Betriebe oder Einrichtungen, die der Bergaufsicht unterliegen, finden die §§ 15, 26, 29, 39 und 40 keine Anwendung. Für diese Betriebe oder Einrichtungen entscheidet über die Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 Satz 2, die Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 und, soweit es sich ausschließlich um der Bergaufsicht unterliegende Betriebe oder Einrichtungen handelt, über die Anerkennung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 die Bergbehörde im Einvernehmen mit der Bezirksregierung. Gleiches gilt für die Überprüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 5.