Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BHKG
BHKG§ 53 Aufsichtsbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/53#abs-1 (1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/53#abs-2 (2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Kreise ist die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/53#abs-3 (3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.