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BHKG

§ 53 Aufsichtsbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/53#abs-1 (1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/53#abs-2 (2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Kreise ist die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/53#abs-3 (3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 52 § 54