Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BHKG
BHKG§ 5 Aufgaben des Landes
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/5#abs-1 (1) Das Land fördert den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz durch Zuwendungen an die Gemeinden und Kreise, durch Beschaffungen und eigene organisatorische und konzeptionelle Maßnahmen insbesondere für landesweit koordinierte Hilfe. Die Bezirksregierungen stellen für die landesweit koordinierte Hilfe in Absprache mit den Aufgabenträgern Alarm- und Einsatzpläne auf, die spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben und ereignisbezogen anzupassen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/5#abs-2 (2) Das Land hält beim für Inneres zuständigen Ministerium einen Krisenstab der Landesregierung und bei den Bezirksregierungen Krisenstäbe vor, die bei Bedarf zu aktivieren sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/5#abs-3 (3) Das Land unterhält eine zentrale Aus- und Fortbildungsstätte mit Kompetenzzentren zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/5#abs-4 (4) Das Land unterstützt die Sicherheitsforschung und -normung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/5#abs-5 (5) Das Land trifft die erforderlichen zentralen Maßnahmen. Es kann den Einsatz der Feuerwehren und der weiteren Einheiten des Katastrophenschutzes sowie Übungen anordnen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 BHKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 09.06.2022 – 6 A 1132/20Anwendbarkeit der besonderen Altersgrenze für feuerwehrtechnische Beamte bei einer Bezirksregierung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 6
- VG Köln, 13.02.2020 – 19 K 378/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.