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BHKG

§ 32 Ausbildung, Fortbildung und Übungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/32#abs-1 (1) Die Gemeinden führen die Grundausbildung der Angehörigen öffentlicher Feuerwehren durch und bilden diese fort. Die weitergehende Aus- und Fortbildung der Angehörigen öffentlicher Feuerwehren obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Die Führungsausbildung und -fortbildung sowie die Vermittlung spezieller Fachkenntnisse erfolgt durch die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte des Landes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/32#abs-2 (2) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die anerkannten Hilfsorganisationen verantwortlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/32#abs-3 (3) Die Leistungsfähigkeit des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes ist durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben und zu stärken. Das Land unterstützt die kreisfreien Städte und Kreise bei der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Krisenstäbe und Einsatzleitungen bei Großeinsatzlagen und Katastrophen sowie die darüber hinaus dabei mitwirkenden Personen durch geeignete Veranstaltungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/32#abs-4 (4) Die Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes stehen Dritten gegen Kostenerstattung zur Verfügung. Den anerkannten Hilfsorganisationen kann eine kostenfreie Nutzung ermöglicht werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/32#abs-5 (5) Angehörige der Feuerwehr haben jährlich eine fachbezogene feuerwehrtechnische Fortbildung zu absolvieren.

Teil 5

Durchführung der Abwehrmaßnahmen

Kapitel 1: Einsatzleitung

§ 31 § 33