Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BHKG
BHKG§ 32 Ausbildung, Fortbildung und Übungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/32#abs-1 (1) Die Gemeinden führen die Grundausbildung der Angehörigen öffentlicher Feuerwehren durch und bilden diese fort. Die weitergehende Aus- und Fortbildung der Angehörigen öffentlicher Feuerwehren obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Die Führungsausbildung und -fortbildung sowie die Vermittlung spezieller Fachkenntnisse erfolgt durch die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte des Landes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/32#abs-2 (2) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die anerkannten Hilfsorganisationen verantwortlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/32#abs-3 (3) Die Leistungsfähigkeit des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes ist durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben und zu stärken. Das Land unterstützt die kreisfreien Städte und Kreise bei der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Krisenstäbe und Einsatzleitungen bei Großeinsatzlagen und Katastrophen sowie die darüber hinaus dabei mitwirkenden Personen durch geeignete Veranstaltungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/32#abs-4 (4) Die Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes stehen Dritten gegen Kostenerstattung zur Verfügung. Den anerkannten Hilfsorganisationen kann eine kostenfreie Nutzung ermöglicht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/32#abs-5 (5) Angehörige der Feuerwehr haben jährlich eine fachbezogene feuerwehrtechnische Fortbildung zu absolvieren.
Teil 5
Durchführung der Abwehrmaßnahmen
Kapitel 1: Einsatzleitung