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BHKG

§ 3 Aufgaben der Gemeinden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/3#abs-1 (1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen. Sie sind im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe unter Federführung des Kreises zur Mitwirkung verpflichtet und gemeinsam mit dem Kreis für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/3#abs-2 (2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung erforderlich ist, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu tragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/3#abs-3 (3) Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/3#abs-4 (4) Die Gemeinden sorgen nach Maßgabe des § 32 für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen ihrer Feuerwehr.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/3#abs-5 (5) Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung) und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/3#abs-6 (6) Die Bezirksregierung kann den Gemeinden nach Beteiligung der Kreise zusätzliche Einsatzbereiche für ihre Feuerwehr auf Bundesautobahnen, autobahnähnlichen Straßen sowie Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken zuweisen. Berührt ein Einsatzbereich mehrere Regierungsbezirke, so entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/3#abs-7 (7) Für die kreisfreien Städte gilt § 4 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

§ 2 § 4