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5. AG-KJHG

§ 8 Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. das Nähere zum Verfahren zur Feststellung der aktuellen Aufnahmequote und Aufnahmeverpflichtung sowie zu den Meldepflichten festzusetzen und

2. mit Zustimmung des Finanzministeriums eine Anpassung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 auf der Grundlage einer Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 vorzunehmen und das Nähere zum Verfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse nach § 7 festzulegen.

§ 7 § 9