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5. AG-KJHG

§ 6 Datenerhebung und -verarbeitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31436/6#abs-1 (1) Die Jugendämter sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten der Landesstelle NRW mitzuteilen. Die Landesstelle NRW ist berechtigt und verpflichtet, die Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erheben und zu speichern. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31436/6#abs-2 (2) Für Zwecke der Planung und Statistik sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach § 42b Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, an die Oberste Landesjugendbehörde und die Landesjugendämter übermittelt, verarbeitet und verwendet werden.

§ 5 § 7