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# § 6 NW_31436 (Nordrhein-Westfalen) — Datenerhebung und -verarbeitung

5. AG-KJHG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jugendämter sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten der Landesstelle NRW mitzuteilen. Die Landesstelle NRW ist berechtigt und verpflichtet, die Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erheben und zu speichern. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.

(2) Für Zwecke der Planung und Statistik sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach § 42b Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, an die Oberste Landesjugendbehörde und die Landesjugendämter übermittelt, verarbeitet und verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_31436 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31436/6

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