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ZÜSVO NRW

§ 4 Datei führende Stelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31425/4#abs-1 (1) Die Datei führende Stelle ist zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31425/4#abs-2 (2) Datei führende Stelle ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31425/4#abs-3 (3) Die zugelassene Überwachungsstelle hat sich an den Kosten der Führung der Anlagendatei zu beteiligen. Die Höhe der Kosten und weitere Einzelheiten werden in dem Vertrag nach § 2 Absatz 2 geregelt.

§ 3 § 5