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§ 4 NW_31425 (Nordrhein-Westfalen) — Datei führende Stelle

ZÜSVO NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Datei führende Stelle ist zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt.

(2) Datei führende Stelle ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.

(3) Die zugelassene Überwachungsstelle hat sich an den Kosten der Führung der Anlagendatei zu beteiligen. Die Höhe der Kosten und weitere Einzelheiten werden in dem Vertrag nach § 2 Absatz 2 geregelt.