(1) Die Datei führende Stelle ist zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt.
(2) Datei führende Stelle ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.
(3) Die zugelassene Überwachungsstelle hat sich an den Kosten der Führung der Anlagendatei zu beteiligen. Die Höhe der Kosten und weitere Einzelheiten werden in dem Vertrag nach § 2 Absatz 2 geregelt.