Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums
Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich …§ 8 Disziplinarbefugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31423/8#abs-1 (1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, findet § 1 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31423/8#abs-2 (2) Dies gilt auch für die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge nach § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landesdisziplinargesetzes, zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes und zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags nach § 76 Absatz 5 des Landesdisziplinargesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31423/8#abs-3 (3) Für die Polizeibehörden mit Ausnahme der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, der allgemeinen inneren Verwaltung bestimmt das Ministerium als höhere dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31423/8#abs-4 (4) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.