(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, findet § 1 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung.
(2) Dies gilt auch für die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge nach § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landesdisziplinargesetzes, zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes und zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags nach § 76 Absatz 5 des Landesdisziplinargesetzes.
(3) Für die Polizeibehörden mit Ausnahme der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, der allgemeinen inneren Verwaltung bestimmt das Ministerium als höhere dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei.
(4) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.