Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung§ 8 Ablehnung des Antrags
Stand: 26.08.2026
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
1. die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nicht erfüllt werden,
2. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat oder
3. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden.