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# § 8 NW_31421 (Nordrhein-Westfalen) — Ablehnung des Antrags

Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anerkennung ist zu versagen, wenn

1. die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nicht erfüllt werden,

2. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat oder

3. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_31421 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31421/8

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