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# § 6 NW_31411 (Nordrhein-Westfalen) — Förderquote, kommunaler Eigenanteil und Eigenanteil anderer Träger

KInvFöG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Investitionen nach diesem Gesetz werden mit bis zu 90 Prozent des öffentlichen Finanzierungsanteils gefördert. Die Gemeinde oder der Kreis beteiligt sich mit mindestens 10 Prozent daran.

(2) Fördert eine Gemeinde oder ein Kreis Investitionsmaßnahmen anderer Träger, ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Eigenanteil des anderen Trägers. Die Höhe des Eigenanteils des anderen Trägers soll in der Regel der des kommunalen Eigenanteils entsprechen.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_31411 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31411/6

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