nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 NW_31411 (Nordrhein-Westfalen) — Neubereitstellung von Mitteln

KInvFöG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mittel, die von einer Gemeinde oder einem Kreis nicht in Anspruch genommen werden oder die aus anderen Gründen nicht im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes verwendet werden, können abweichend von der in der Anlage geregelten Verteilung durch die Landesregierung neu bereitgestellt werden.