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§ 10 NW_31411 (Nordrhein-Westfalen) — Förderziel und Fördervolumen

KInvFöG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu stellt der Bund dem Land Nordrhein-Westfalen einen Betrag in Höhe von 1 120 602 000 Euro nach Maßgabe des Kapitels 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG) vom 20.Oktober 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 986) zur Verfügung.

(2) Finanzschwach im Sinne des Absatzes 1 sind alle Gemeinden und Kreise, die in den Jahren 2015 bis 2017 in einem oder mehreren Jahren Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze erhalten haben.