Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustVO-ÖSPV-EW
ZustVO-ÖSPV-EW§ 7
Stand: 26.08.2026
Die Zuständigkeiten für nichtöffentliche Eisenbahnen, die Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, sind und an die andere Eisenbahninfrastrukturen anschließen (Grubenanschlussbahnen), bleiben unberührt. Gleisanlagen, die in einem Tagebau verlegt werden, gelten nicht als Grubenanschlussbahnen.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen