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ZustVO-ÖSPV-EW

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die der Landesregierung durch § 47 Absatz 3 Satz 1 und § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

1. über den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxiständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes und

2. zur Festsetzung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen

werden auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.

Abschnitt 2

Eisenbahnwesen

§ 3 § 5