Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustVO-ÖSPV-EW
ZustVO-ÖSPV-EW§ 4
Stand: 26.08.2026
Die der Landesregierung durch § 47 Absatz 3 Satz 1 und § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
1. über den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxiständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes und
2. zur Festsetzung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
werden auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.
Abschnitt 2
Eisenbahnwesen
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 ZustVO-ÖSPV-EW →
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