Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 des …

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31328/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Schiffskraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,10 Massenhundertteilen verwendet,

2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 Papiere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 eine Erlaubnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 die Entnahme von Proben oder die Herausgabe der gezogenen Probe verweigert oder

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31328/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 3 § 5