(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Schiffskraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,10 Massenhundertteilen verwendet,
2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 Papiere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 eine Erlaubnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 die Entnahme von Proben oder die Herausgabe der gezogenen Probe verweigert oder
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.