Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WPrZÖGW-VO
WPrZÖGW-VO§ 1 Zweck
Stand: 26.08.2026
Weiterbildung und Prüfung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ dienen dem Zweck, Zahnärztinnen und Zahnärzte für die Erfüllung von Aufgaben in dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wissenschaftlich und praktisch zu befähigen.