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§ 1 NW_31298 (Nordrhein-Westfalen) — Zweck

WPrZÖGW-VO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Weiterbildung und Prüfung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ dienen dem Zweck, Zahnärztinnen und Zahnärzte für die Erfüllung von Aufgaben in dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wissenschaftlich und praktisch zu befähigen.