Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)§ 16 Fortbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/16#abs-1 (1) Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand von regelmäßig drei, höchstens vier Jahren an einer Fortbildung einer der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten teilzunehmen. Der Fortbildungsnachweis ist dem Landesprüfungsamt vorzulegen. Die Desinfektorinnen und Desinfektoren können die Fortbildung innerhalb von zwei Jahren nachholen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. Die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fortbildungszeitraum nicht angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/16#abs-2 (2) Die Fortbildungsveranstaltung dauert drei Tage und besteht aus theoretischem Unterricht und praktischen Unterweisungen. Ziel der Fortbildung ist die Vermittlung aktueller rechtlicher Vorschriften und fachlicher Kenntnisse unter Einbeziehung umweltmedizinischer, toxikologischer und ökologischer Erkenntnisse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/16#abs-3 (3) Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von der Leitung der Lehranstalt nach dem Muster der Anlage 4 bescheinigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/16#abs-4 (4) Die Überwachung der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt dem Landesprüfungsamt.