Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / MÜBaupG NRW
MÜBaupG NRW§ 4 Evaluierung
Stand: 01.12.2021
Die oberste Marktüberwachungsbehörde hat dem Landtag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes alle fünf Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 2019, über die Wirksamkeit, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Gesetzes zu berichten.