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§ 44 Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes bei Auflösung der kvw-Beihilfekasse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei Auflösung der kvw-Beihilfekasse ist der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Rücklagenbestand im Verhältnis der Bemessungsgrundlage (§ 41) des einzelnen Mitglieds im letzten Wirtschaftsjahr zur Summe der Umlagebemessungsgrundlage aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder zu verteilen.

Teil 12

§ 43 § 45