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§ 4 Zusammensetzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/4#abs-1 (1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus elf Vertreterinnen/Vertretern der Kassenmitglieder. 2Entsprechend der Stärke der verschiedenen Mitgliedergruppen entfallen auf die Gruppe

1. kreisangehörige Gemeinden fünf Vertreterinnen/Vertreter,

2. kreisfreie Städte eine Vertreterin/ein Vertreter,

3. Kreise drei Vertreterinnen/Vertreter,

4. Sparkassen eine Vertreterin/ein Vertreter und

5. sonstige Mitglieder eine Vertreterin/ein Vertreter.

3Ebenso werden elf Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt. 4Nimmt die Stellvertreterin/der Stellvertreter die Aufgaben eines Mitglieds war, gelten die in dieser Satzung für die Mitglieder des Verwaltungsrates geregelten Rechte und Pflichten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/4#abs-2 (2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertretungen werden vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Das Vorschlagsrecht haben die zuständigen kommunalen Spitzenverbände, der Sparkassenverband Westfalen-Lippe sowie die AOK NORDWEST. 4Die Vorschlagsberechtigten bestimmen die Reihenfolge der Stellvertretung. 5Steht aus dem Kreis der Stellvertreterinnen/Stellvertreter eines Vorschlagsberechtigten niemand zur Verfügung, kann zur Vermeidung einer Beschlussunfähigkeit eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter aus dem Kreis eines anderen Vorschlagsberechtigten zur Sitzung geladen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/4#abs-3 (3) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte unter Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitgliedes eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/4#abs-4 (4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder auf Antrag des Mitgliedes. 2Für den Rest der Amtszeit ist ein neues Mitglied zu wählen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/4#abs-5 (5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. 2Erleiden die Kassen infolge eines Beschlusses des Verwaltungsrates einen Schaden, so haften dessen Mitglieder, wenn sie in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben. 3Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß. 4Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. 5Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. 6Über Ausschließungsgründe entscheidet der Verwaltungsrat. 7Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung.

§ 3 § 5