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§ 2 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/2#abs-1 (1) 1Die Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen zu übernehmen. 2Die dadurch entstehenden Lasten haben die Versorgungskassen durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen. 3Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Versorgungskassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/2#abs-2 (2) 1Auf Antrag der Mitglieder übernehmen die Versorgungskassen die Berechnung und Zahlung der Beihilfen ihrer Mitglieder. 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur eine freiwillige Mitgliedschaft begründet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/2#abs-3 (3) 1Die Mitglieder können die Versorgungskassen beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstelle für die Beihilfeleistungen und die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß den §§ 54 Absatz 3, 57 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes wahrzunehmen.2Hierbei handeln die Versorgungskassen in Vertretung der Mitglieder im eigenen Namen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/2#abs-4 (4) Die Versorgungskassen verwalten auf Antrag ihrer Mitglieder die Versorgungsrücklage.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/2#abs-5 (5) Die Versorgungskassen beraten ihre Mitglieder in allen mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Fragen.

Teil 2

Mitglieder

§ 1 § 3