Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw
kvw§ 1 Allgemeines
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/1#abs-1 (1) 1Die Versorgungskassen führen den Namen „Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw)“. 2Sie sind eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und haben ihren Sitz in Münster.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/1#abs-2 (2) 1Die Versorgungskassen führen ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und trägt in der Umschrift den Namen der Versorgungskassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/1#abs-3 (3) Der Geschäftsbereich der Versorgungskassen erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/1#abs-4 (4) 1Die Geschäftsführung obliegt dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe. 2Das Vermögen der Versorgungskassen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Landschaftsverbandes. 3Ebenso haftet der Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungskassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/1#abs-5 (5) 1Rechtlich unselbständige Einrichtungen der Versorgungskassen (Sonderkassen) sind die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) und die kvw-Beihilfekasse. 2Die Einrichtungen tragen die anteiligen Verwaltungskosten selbst. 3Das Vermögen der Einrichtungen haftet nur für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Einrichtung. 4Die Versorgungskassen haften nicht für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen. 5Ihre Kassenvermögen werden als nicht rechtsfähige Sondervermögen jeweils getrennt verwaltet. 6Die kvw-Zusatzversorgung hat eine eigene Satzung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/1#abs-6 (6) 1Die Einrichtungen der Versorgungskassen treten unter der gemeinsamen Bezeichnung „Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe“ auf. 2Die betroffene Einrichtung (Absatz 5) wird dabei durch Zusatz im Briefkopf benannt.