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AltPflSchulkoVO

§ 2 Elektronisches Verwaltungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens kann durch den Einsatz eines Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung unterstützt werden. Das für die Ausbildung in der Altenpflege zuständige Ministerium kann die Verwendung dieses Verfahrens für das Antrags-, Bewilligungs-, Neuberechnungs-, Schlussrechnungs-, Melde- sowie Nachweisverfahren vorgeben.

§ 1 § 3