Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AltPflSchulkoVO
AltPflSchulkoVO§ 2 Elektronisches Verwaltungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens kann durch den Einsatz eines Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung unterstützt werden. Das für die Ausbildung in der Altenpflege zuständige Ministerium kann die Verwendung dieses Verfahrens für das Antrags-, Bewilligungs-, Neuberechnungs-, Schlussrechnungs-, Melde- sowie Nachweisverfahren vorgeben.