Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw-Zusatzversorgung

kvw-Zusatzversorgung

§ 70 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/70#abs-1 (1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinterbliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/70#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/70#abs-3 (3) § 69 Absatz 2 Satz 3 und Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/70#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 108a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung) und für Betriebsrenten nach § 18 des Betriebsrentengesetzes, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend.

§ 69 § 71