Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw-Zusatzversorgung
kvw-Zusatzversorgung§ 29 Aufgabenübergänge zwischen Mitgliedern der Kasse und Mitgliedern anderer Zusatzversorgungseinrichtungen
Stand: 26.08.2026
1Werden pflichtversicherte Beschäftigte eines Mitglieds an Rechts- oder Aufgabennachfolger abgegeben, die nicht Mitglied der Kasse sind, oder werden sie von einem Mitglied der Kasse im Wege der Rechts- oder Aufgabennachfolge von einem Arbeitgeber übernommen, der nicht Mitglied der Kasse ist, so können Versicherungen und/oder Versicherungszeiten dieser Beschäftigten im Rahmen von Überleitungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen mit Zusatzversorgungseinrichtungen abgegeben, übernommen oder anerkannt werden. 2Darüber hinaus können Versicherungen und/oder Versicherungszeiten dieser Beschäftigten mit Zustimmung des Kassenausschusses abgegeben, übernommen oder anerkannt werden.
Teil 3
Leistungen aus der Pflichtversicherung
Kapitel 1
Betriebsrenten