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# § 29 NW_31218 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgabenübergänge zwischen Mitgliedern der Kasse und Mitgliedern anderer Zusatzversorgungseinrichtungen

kvw-Zusatzversorgung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Werden pflichtversicherte Beschäftigte eines Mitglieds an Rechts- oder Aufgabennachfolger abgegeben, die nicht Mitglied der Kasse sind, oder werden sie von einem Mitglied der Kasse im Wege der Rechts- oder Aufgabennachfolge von einem Arbeitgeber übernommen, der nicht Mitglied der Kasse ist, so können Versicherungen und/oder Versicherungszeiten dieser Beschäftigten im Rahmen von Überleitungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen mit Zusatzversorgungseinrichtungen abgegeben, übernommen oder anerkannt werden. 2Darüber hinaus können Versicherungen und/oder Versicherungszeiten dieser Beschäftigten mit Zustimmung des Kassenausschusses abgegeben, übernommen oder anerkannt werden.

Teil 3

Leistungen aus der Pflichtversicherung

Kapitel 1

Betriebsrenten

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Zitiervorschlag: § 29 NW_31218 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/29

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