Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw-Zusatzversorgung
kvw-Zusatzversorgung§ 21 Beitragsfreie Versicherung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/21#abs-1 (1) 1Die Pflichtversicherung bleibt als beitragsfreie Versicherung bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen sind. 2Dies gilt auch
1. bei Beendigung der Mitgliedschaft des Arbeitgebers in den Abrechnungsverbänden I und II
oder
2. wenn der Anspruch auf Betriebsrente in den Fällen des § 40 Absatz 1 Nummer 2 erlischt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/21#abs-2 (2) 1Die beitragsfreie Versicherung endet bei Eintritt des Versicherungsfalles, Überleitung der Pflichtversicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginn einer erneuten Pflichtversicherung. 2Sie endet ferner, wenn die Versicherte/der Versicherte, die die Wartezeit/der die Wartezeit nicht erfüllt hat, das 69. Lebensjahr vollendet hat.