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§ 21 NW_31218 (Nordrhein-Westfalen) — Beitragsfreie Versicherung

kvw-Zusatzversorgung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Die Pflichtversicherung bleibt als beitragsfreie Versicherung bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen sind. 2Dies gilt auch

1. bei Beendigung der Mitgliedschaft des Arbeitgebers in den Abrechnungsverbänden I und II

oder

2. wenn der Anspruch auf Betriebsrente in den Fällen des § 40 Absatz 1 Nummer 2 erlischt.

(2) 1Die beitragsfreie Versicherung endet bei Eintritt des Versicherungsfalles, Überleitung der Pflichtversicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginn einer erneuten Pflichtversicherung. 2Sie endet ferner, wenn die Versicherte/der Versicherte, die die Wartezeit/der die Wartezeit nicht erfüllt hat, das 69. Lebensjahr vollendet hat.