Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw-Zusatzversorgung
kvw-Zusatzversorgung§ 11 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Der Erwerb der Mitgliedschaft nach § 3 setzt voraus, dass der Arbeitgeber einen Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelarbeitsvertraglich anwendet.