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§ 11 NW_31218 (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzungen der Mitgliedschaft

kvw-Zusatzversorgung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Erwerb der Mitgliedschaft nach § 3 setzt voraus, dass der Arbeitgeber einen Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelarbeitsvertraglich anwendet.