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kvw-Zusatzversorgung

§ 1 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/1#abs-1 (1) 1Die Zusatzversorgungskasse führt den Namen „Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)“, nachfolgend: „Kasse“. 2Sie ist eine Sonderkasse der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) und kann mit den anderen Einrichtungen der kvw unter einer gemeinsamen Bezeichnung auftreten. 3Sie wird dabei im Briefkopf genannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/1#abs-2 (2) Das Vermögen der Kasse wird als Sondervermögen geführt und haftet nicht für Verbindlichkeiten der kvw und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; ebenso haften der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und die kvw nicht für Verbindlichkeiten der Kasse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/1#abs-3 (3) 1Die Kasse führt ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und trägt in der Umschrift den Namen der Kasse.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/1#abs-4 (4) 1Der Geschäftsbereich der Kasse erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. 2Die Kasse hat ihren Sitz in Münster.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/1#abs-5 (5) Die Geschäftsführung der Kasse obliegt dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/1#abs-6 (6) Die Leiterin/Der Leiter der Kasse kann mit Zustimmung des Kassenausschusses Durchführungsvorschriften als Anhang zur Satzung erlassen.

§ 2