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# § 1 NW_31218 (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeines

kvw-Zusatzversorgung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Die Zusatzversorgungskasse führt den Namen „Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)“, nachfolgend: „Kasse“. 2Sie ist eine Sonderkasse der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) und kann mit den anderen Einrichtungen der kvw unter einer gemeinsamen Bezeichnung auftreten. 3Sie wird dabei im Briefkopf genannt.

(2) Das Vermögen der Kasse wird als Sondervermögen geführt und haftet nicht für Verbindlichkeiten der kvw und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; ebenso haften der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und die kvw nicht für Verbindlichkeiten der Kasse.

(3) 1Die Kasse führt ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und trägt in der Umschrift den Namen der Kasse.

(4) 1Der Geschäftsbereich der Kasse erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. 2Die Kasse hat ihren Sitz in Münster.

(5) Die Geschäftsführung der Kasse obliegt dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

(6) Die Leiterin/Der Leiter der Kasse kann mit Zustimmung des Kassenausschusses Durchführungsvorschriften als Anhang zur Satzung erlassen.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_31218 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/1

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