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# § 5 NW_31215 (Nordrhein-Westfalen) — Reisekostenvergütung

KJMAES  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz Tagegeld (§ 6 BRKG) wird nicht gewährt. Die Erstattung ist anhand der entsprechenden Vordrucke bei der Gemeinsamen Geschäftsstelle zu beantragen. Auf die verteilten Erläuterungen zum BRKG wird verwiesen.

(2) Die Einladung zu einer Sitzung oder Arbeitsgruppe der KJM, einem Prüfausschuss oder einer Veranstaltung der KJM gilt als Zusage der Übernahme der notwendigen entstandenen Reisekosten. Bei einem stellvertretenden Mitglied gilt dies nur, wenn ein Vertretungsfall vorliegt oder die Einladung die stellvertretenden Mitglieder ausdrücklich einschließt. Ansonsten ist eine vorherige Absprache mit dem Vorsitzenden der KJM erforderlich.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_31215 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31215/5

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