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APG DVO NRW

§ 24 Berechnung der Förderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/24#abs-1 (1) Die Förderung nach § 12 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen wird als pauschale Förderung gewährt. Sie beträgt 2,15 Euro pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch. Die Pflegestunden werden auf der Basis der für den Bemessungszeitraum mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexe ermittelt. Die den einzelnen Leistungskomplexen zugeordneten Punktwerte werden dabei in durchschnittliche Zeiteinheiten umgerechnet, wobei 10 Punkte einer Minute entsprechen. Auf Verlangen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe haben die Einrichtungsträger die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/24#abs-2 (2) Der Bemessungszeitraum umfasst das Kalenderjahr.

§ 23 § 25