Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APG DVO NRW
APG DVO NRW§ 25 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/25#abs-1 (1) Die Förderung ist jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich oder elektronisch zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet. Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
1. Name und Sitz der Einrichtung unter Angabe der Trägerin oder des Trägers,
2. den Versorgungsvertrag nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3. eine Bestätigung, dass den pflegebedürftigen Menschen für den Förderzeitraum keine nach diesem Kapitel förderfähigen Investitionsaufwendungen berechnet werden und
4. die Angaben über die im Jahr vor der Antragstellung nach § 24 Absatz 1 geleisteten Pflegestunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/25#abs-2 (2) Die Investitionskostenpauschale wird für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/25#abs-3 (3) Ambulante Pflegeeinrichtungen, die im Bewilligungsjahr erstmalig ihren Dienst aufnehmen, erhalten auf der Basis der im Bewilligungsjahr gültigen Leistungskomplexe eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende jährliche Förderung. Der Antrag auf die Abschlagszahlung ist im Jahr der Inbetriebnahme der Einrichtung zu stellen. Eine endgültige Abrechnung erfolgt über die bis zum 1. März des folgenden Jahres gemäß Absatz 1 Nummer 4 vorzulegenden Angaben. Festgestellte Überzahlungen sind, soweit sie nicht mit der nächsten Jahrespauschale verrechnet werden können, unverzüglich zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind mit der nächstfälligen Jahrespauschale vorzunehmen. Stellt eine ambulante Pflegeeinrichtung ihren Betrieb ein, so wird die Förderung nur für die Monate der Betriebsführung gezahlt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/25#abs-4 (4) Hat die Trägerin oder der Träger eine Förderung nach § 24 erhalten, stellt aber keinen erneuten Antrag oder stellt den Betrieb ein, so hat sie beziehungsweise er vollständige Angaben über die im Jahr der Bewilligung tatsächlich geleisteten Pflegestunden zur Durchführung der Endabrechnung der zuständigen Behörde gesondert bis zum 1. Juni des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung trotz Fristsetzung der zuständigen Behörde, kann diese die Förderung bis zum Nachholen der Mitteilung vollständig zurückfordern.
Abschnitt 5
Verfahren der bedarfsorientierten Förderung
nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen