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APG DVO NRW

§ 23 Förderberechtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Trägerinnen und Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen nicht neben der Inanspruchnahme der Förderung weitere Aufwendungen gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnen, sind nach § 12 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen berechtigt, zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Verordnung eine öffentliche Förderung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu erhalten.

§ 22 § 24