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§ 43a NW_31146 (Nordrhein-Westfalen) — Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörden

WTG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsichtsbehörden haben jährlich stichprobenweise 5 Prozent der Einrichtungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, für die Regelprüfungen durchzuführen sind, zu prüfen. 1 weiteres Prozent der Einrichtungen, für die Regelprüfungen durchzuführen sind, sind in Absprache mit der obersten Aufsichtsbehörde im Zuständigkeitsbereich einer anderen Aufsichtsbehörde im Umfang einer Regelprüfung durchzuführen. Die Prüfungen sollten gemeinsam mit den zuständigen Behörden erfolgen.

(2) Die Aufsichtsbehörden werten sämtliche Prüfberichte aus und informieren das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium einmal jährlich. Werden wesentliche Mängel festgestellt, ist unverzüglich zu berichten.