Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WTG WTG § 39 Personelle Anforderungen Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Bei der fachlichen Eignung der Beschäftigten in Hospizen sind die für die Palliativversorgung erforderlichen Kenntnisse besonders zu berücksichtigen.