Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WTG
WTG§ 17a Geltung für Angebote zur Teilhabe an Arbeit
Stand: 26.08.2026
Für Angebote zur Teilhabe an Arbeit nach diesem Gesetz gelten aus dem Allgemeinen Teil die § 4 Absätze 1 bis 8, §§ 6 bis 11, 13a und 16 entsprechend.
Teil 2
Besonderer Teil
Kapitel 1
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot