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§ 17a NW_31146 (Nordrhein-Westfalen) — Geltung für Angebote zur Teilhabe an Arbeit

WTG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Angebote zur Teilhabe an Arbeit nach diesem Gesetz gelten aus dem Allgemeinen Teil die § 4 Absätze 1 bis 8, §§ 6 bis 11, 13a und 16 entsprechend.

Teil 2

Besonderer Teil

Kapitel 1

Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot