Für Angebote zur Teilhabe an Arbeit nach diesem Gesetz gelten aus dem Allgemeinen Teil die § 4 Absätze 1 bis 8, §§ 6 bis 11, 13a und 16 entsprechend.
Teil 2
Besonderer Teil
Kapitel 1
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
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Für Angebote zur Teilhabe an Arbeit nach diesem Gesetz gelten aus dem Allgemeinen Teil die § 4 Absätze 1 bis 8, §§ 6 bis 11, 13a und 16 entsprechend.
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