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DVOzÖbVIG NRW§ 2 Fachkräfte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/2#abs-1 (1) Eine Fachkraft muss beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder bei einer Gesellschaft gemäß § 7a Absatz 1 und 4 vertraglich beschäftigt sein oder kann gemäß § 7a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 eingesetzt werden. Sie darf nicht eingesetzt werden, wenn sie über Satz 1 hinaus bei anderen Stellen beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt und dabei die Berufspflichten gemäß § 3 Absatz 6 ÖbVIG NRW gefährdet werden könnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/2#abs-2 (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur trägt die Verantwortung dafür, dass Amtshandlungen nur von solchen Fachkräften ausgeführt werden, die über die dem Schwierigkeitsgrad der Arbeiten in vermessungstechnischer und liegenschaftsrechtlicher Hinsicht entsprechende Befähigung und Erfahrung verfügen. Die Befugnis zur Aufnahme der Niederschrift gemäß § 21 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes, die Beurkundung sowie die amtliche und öffentliche Beglaubigung obliegen allein dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/2#abs-3 (3) Soweit der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Vermessungsarbeiten einer Fachkraft übertragen hat, die die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde auf seine Kosten eine erforderliche Prüfungsvermessung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 durchführen sowie diese Berufspflichtverletzung ahnden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/2#abs-4 (4) Personen, die ihre Ausbildung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur absolvieren, dürfen zu Ausbildungszwecken in angemessenem Umfang unter Leitung und Aufsicht des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder einer Fachkraft nach Absatz 2 Liegenschaftsvermessungen durchführen.