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DVOzÖbVIG NRW

§ 10 Prüfung und Überwachung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/10#abs-1 (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Prüfung und Überwachung der Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Eine Prüfung soll in der Regel innerhalb der ersten drei Jahre nach der öffentlichen Bestellung und anschließend alle fünf Jahre erfolgen.

Eine Prüfung kann zudem erfolgen

1. auf Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,

2. aus gegebenem Anlass oder

3. in Form einer Prüfungsvermessung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/10#abs-2 (2) Die Prüfung wird von einem Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes der Aufsichtsbehörde vorgenommen; weitere Mitarbeiter können hinzugezogen werden. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht anders entscheidet, ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zur Anwesenheit verpflichtet. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll über eine beabsichtigte Prüfung informiert werden, soweit dies nicht dem Zweck der Prüfung entgegensteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/10#abs-3 (3) Der Prüfungsbeamte fertigt über das Ergebnis der Prüfung eine Niederschrift. Soweit sich aus der Prüfung Beanstandungen ergeben, trifft die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die erforderlichen Anordnungen zu deren Behebung. Neben den Beanstandungen können Wertungen und Hinweise in die Niederschrift aufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/10#abs-4 (4) Zum 1. März jeden Jahres berichten die Aufsichtsbehörden dem für dieses Berufsrecht zuständigen Ministerium über die wesentlichen Ergebnisse der Aufsicht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/10#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde darf sich jederzeit über die Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach den §§ 1 und 2 ÖbVIG NRW berichten lassen, um die Einhaltung aller Berufspflichten generell oder bei Verdachtsfällen überprüfen zu können. Sie darf dazu insbesondere das Geschäftsbuch und die Geschäftskonten oder vergleichbare Nachweise, zum Beispiel Barkasse, einsehen und Auszüge daraus verlangen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, auf Anforderung der Aufsichtsbehörde Einsicht in die Unterlagen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen nach § 5 zu gewähren.

§ 9 § 11