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DVOzÖbVIG NRW§ 7a Kooperationsvorgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/7a#abs-1 (1) Eine Bürogemeinschaft nach § 13 Satz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW richtet eine gemeinsame Geschäftsstelle mit gemeinsamem Personal ein. Die Eigenständigkeit eines jeden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 1 ÖbVIG NRW bleibt hiervon unberührt. Als Gesellschaftsform ist nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/7a#abs-2 (2) Kooperationen nach § 13 Satz 1 Nummer 2 ÖbVIG NRW sind zulässig:
1. zum Abbau von Antragsüberhängen oder Vermeidung von Abwicklungen
a) durch die Übertragung von Anträgen mit Zustimmung der Antragsteller oder
b) durch den gelegentlichen Einsatz von bei unterstützenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren tätigen Fachkräften,
2. durch Nutzung der Geschäftsstelle eines anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs anstelle der eigenen, sobald der Antrag auf Verzicht nach § 6 Absatz 2 Satz 1 ÖbVIG NRW gestellt wurde oder
3. durch Nutzung von Leistungen eines anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zur Einführung neuer Verfahren und Techniken.
Die dem unterstützten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei Amtshandlungen persönlich obliegenden Aufgaben bleiben unberührt. Die Kooperationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind auf maximal zwei Jahre begrenzt; die Aufsichtsbehörde kann die Frist erforderlichenfalls verlängern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/7a#abs-3 (3) Bei Übertragung von Anträgen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, die die Fortführung des Liegenschaftskatasters betreffen, ist die zuständige Katasterbehörde vom unterstützten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur umgehend zu informieren. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Antragsteller und sonstige von seinen noch abzuschließenden Amtshandlungen betroffenen Stellen über die geänderte Geschäftsstelle zu informieren und die Aufsichtsbehörde hat die geänderten Daten der Geschäftsstelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu aktualisieren; das Geschäftsbuch muss nicht überführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/7a#abs-4 (4) Die Gründung von und die Beteiligung an Gesellschaften für Kooperationen nach § 13 Satz 1 Nummer 3 und 4 ÖbVIG NRW ist nur erlaubt, wenn die jeweilige Gesellschaft gemäß den diesbezüglichen Vorgaben des Baukammerngesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) in der jeweils geltenden Fassung in das nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baukammerngesetzes geführten Gesellschaftsverzeichnis eingetragen wird. Soweit das Personal oder das technische Verfahren dieser Gesellschaft auch der Aufgabenerfüllung nach § 1 ÖbVIG NRW dient, dürfen an dieser Gesellschaft abweichend vom Baukammerngesetz nur Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen beteiligt sein und die Mehrheit der Kapital- und Stimmanteile und der zur Geschäftsführung befugten Personen muss bei den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren liegen; § 30 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Baukammerngesetzes bleibt hiervon unberührt. Die Einhaltung der Berufspflichten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu gewährleisten. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen informiert die Aufsichtsbehörden über die Eintragung, Löschung und über sonstige erforderliche Angaben zur Gesellschaft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/7a#abs-5 (5) Jede Kooperation nach § 13 ÖbVIG NRW ist durch einen schriftlichen Vertrag festzulegen. Die Gründung und Auflösung der Kooperation ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde der Kooperationsvertrag sowie weitere geeignete Unterlagen zur Überprüfung der Kooperation vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Kooperation untersagen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gewährleistet ist.